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Patentanwaltsausbildung in der Industrie

Ein Gastbeitrag von Thomas Kimpfbeck, der so auch in den epi Informationen erschien. Vielen Dank an Thomas dafür! 🙂


Patentanwaltsausbildung in der Industrie

Thomas Kimpfbeck (DE)

I. Einleitung

Die Ausbildungen zum Patentassessor gemäß § 158 PAO und zum zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt gemäß Art. 11 (2) a) ii) VEP in der Industrie, erstere gelegentlich auch mit langer Weg[1]Industrieweg[2]Patentsachbearbeiter[3]-Ausbildung oder Erleichterte Prüfung[4] umschrieben, befinden sich im Wandel. Zahlreiche Änderungen geben Anlass zu einer Neubetrachtung[5], insbesondere der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauchschutz zur neuen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte, PatAnwAPrV; die Einführung des Syndikuspatentanwalts in die Patentanwaltsordnung, PAO; die Registrierungspflicht für Bewerber auf die europäische Eignungsprüfung[6] und die Vertretungsbefugnis vor dem bevorstehenden Einheitlichen Patentgericht.

Entgegen des vereinfachenden Aufsatztitels will der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung von § 158 PAO keineswegs auf Bewerber aus Industriepatentabteilungen beschränken[7]. Der Begriff Ausbildung ist diesem Zusammenhang ebenfalls vage. Haben § 158 PAO und Art. 11 (2) a) ii) VEP doch gerade die Ausbilderlosigkeit gemein. Industrie-Bewerber können die Prüfungsreife also im Selbststudium erreichen.

Die Abbildung zeigt einen groben Zeitplan für Industrie-Bewerber. Der Zeitplan unterscheidet sich von Bewerbern gemäß § 7 PAO bzw. Art. 11 (2) a) i) VEP, im Folgenden Kanzlei-Kandidaten genannt, im Wesentlichen durch eine andere Reihenfolge und eine kürzere Ausbildung. Während Kanzlei-Kandidaten die Assessorenprüfung nach 34 Monaten absolvieren und im Anschluss die Europäische Eignungsprüfung, absolvieren Industrie-Bewerber dies typischerweise umgekehrt und über einen Zeitraum von acht Jahren. Vorliegender Aufsatz beleuchtet nun der Reihe nach die Prüfungsvoraussetzungen Technische Befähigung, Beratungs- und Vertretungszeit, das für die Assessorenprüfung vorgeschriebene Hagen-Studium und gibt Tipps, wie das Amtsjahr ersetzt werden kann. Anschließend werden beide Prüfungen und das Litigation Certificate diskutiert.

Patentanwaltsausbildung als Zeitachse
Patentanwaltsausbildung als Zeitachse

 

II. Technische Befähigung

Für die Assessorenprüfung müssen Industrie-Bewerber mindestens eine im Inland abgeschlossene technische Ausbildung auf einer Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt vorweisen, § 158 (1) PAO. Welche technischen Lehranstalten als gleichwertig anzusehen sind, bestimmt die Präsidentin des DPMA, § 158 (5) PAO. Als Ingenieurschule bzw. gleichwertig gelten insbesondere Fachhochschulen und Berufsakademien[8] nicht jedoch Berufsfachschulen[9]. Diese Hürde ist niedriger als die für Kanzlei-Kandidaten geltende technische Befähigung gemäß § 6 (1) PAO, bei der es vor allem auf den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule ankommt. Ein Master of Science Abschluss einer Fachhochschule genügt § 6 (1) PAO jedoch nicht[10].

Für die Europäische Eignungsprüfung müssen Industrie-Bewerber mindestens einen Bachelorabschluss in Natur- oder Ingenieurwissenschaften in einem der Vertragsstaaten erworben haben, Art. 11 (1) a) VEP, R. 11 (1) ABVEP. Bachelorabschlüsse einer Universität, technischen Universität, Berufsfachschule, Fachhochschule, Schule für Ingenieurwissenschaften oder einer ähnlichen Ausbildungseinrichtung werden anerkannt, R. 11 (1) ABVEP. Es bestehen weitere Gleichwertigkeits- und Anerkennungsregeln, siehe R. 12 bis 14 ABVEP. Mindestens 80% der für den akademischen Abschluss nötigen Kursstunden müssen natur- und/oder ingenieurwissenschaftliche Fächer sein. Für patentrechtliche Fächer trifft dies beispielsweise nicht zu[11].

III. Beratungs- bzw. Vertretungstätigkeit

Industrie-Bewerber haben ein zehnjähriges, ständiges Dienstverhältnis vorzuweisen, während dem sie ihren Auftraggeber auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beraten oder vertreten haben, § 158 (1) PAO. Es gilt ein strenger Maßstab; die Beratungs- bzw. Vertretungstätigkeit muss hauptberuflich, eigenverantwortlich und nach Art und Umfang bedeutend sein[12] und noch ausgeübt werden, § 158 (1) PAO. Nicht dazu zählen beispielsweise Ausbildungszeiten und zwischenzeitliche Versetzungen, um sich bei einem Tochterunternehmen mit Technologie vertraut zu machen[13]. Ein ständiges Dienstverhältnis setzt eine überwiegende Zurverfügungstellung von Arbeitszeit und -kraft voraus[14]; ein Arbeitgeberwechsel[15] und Elternzeit[16] stehen dem nicht entgegen. Ein Patentanwalt oder Patentassessor als Ausbilder, wie bei Kanzlei-Kandidaten vorgeschrieben, ist nicht erforderlich, § 158 PAO.

Aufgrund von Parallelen zwischen Deutschem und Europäischem Patentrecht hat der Gesetzgeber es als gerechtfertigt erachtet, das Erfordernis der zehn Jahre Beratungs- bzw. Vertretungstätigkeit auf acht Jahre zu reduzieren, wenn der Bewerber die europäische Eignungsprüfung bestanden hat[17]. Für die Zulassung zur Assessorenprüfung haben die Industrie-Bewerber unter anderem einen von ihnen erstellten und unterzeichneten Tätigkeitsbericht beizubringen; der Arbeitgeber hat den Tätigkeitsbereich separat, schriftlich zu bestätigen[18]. Der VPP stellt für beides ausführliche Formulare[19] zur Verfügung, die zwar nicht rechtsverbindlich aber gängig und hilfreich sind.

Kanzlei-Kandidaten sind verpflichtet während ihrer praktischen Ausbildung an von der Patentanwaltskammer organisierten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen, die theoretische Kenntnisse vermitteln[20]. Die Arbeitsgemeinschaften können aufgrund einer Absprache zwischen der Patentanwaltskammer und dem VPP auch von Industrie-Bewerbern besucht werden[21].

Für die Europäische Eignungsprüfung genügt Industrie-Bewerbern eine kürzere Beschäftigungszeit von drei Jahren, Art. 11 (2) a) ii) VEP. Als Berechnungsgrundlage dient eine Vollzeitbeschäftigung. Es können auch Teilzeit-Zeiträume von nicht weniger als drei Monaten und mindestens 50% Beschäftigungsgrad berücksichtigt werden, R. 15 (2) ABVEP. Seit 13. März 2017 müssen sich Bewerber, die sich erstmals zur Europäischen Eignungsprüfung anmelden wollen, nach Beginn ihrer Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 11 (2) VEP registrieren lassen. Das Europäische Patentamt empfiehlt eine frühzeitige Registrierung. Die Registrierung ist online[22] vorzunehmen. Industrie-Bewerber müssen über eine allgemeine Vertretungsvollmacht für Angestellte verfügen[23]. Ferner müssen Industrie-Bewerber konkret verantwortete europäische Akten nachweisen. Das Europäische Patentamt stellt ein Musterformular[24] zur Verfügung, aus dem hervorgeht, dass, erstens, ein breites Spektrum an nationalen, europäischen und PCT-Fällen erwünscht ist, zweitens, nur vom Bewerber unterschriebene Handlungen akzeptiert werden, drittens, zwar nationale Patentfälle berücksichtigt werden, diese aber Handlungen vor dem Europäischen Patentamt nicht ersetzen können und, viertens, fordert das Europäische Patentamt, dass der überwiegende Teil der Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und Patenten stehen muss. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung des Industrie-Bewerbers bestätigen[25]. Erfolgt die Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern, so ist jeweils ein gesondertes Formular auszufüllen.

IV. Hagen-Studium

Das Studium Recht für Deutsche Patentanwältinnen und Patentanwälte an der FernUniversität Hagen, im Folgenden Hagen-Studium genannt, wurde 1998 als für die Patentassessorenausbildung obligatorisch eingeführt[26]. In den Vorjahren hatten bereits ca. 90% der Bewerber freiwillig an einen entsprechenden Studiengang der FernUniversität Hagen teilgenommen[27]. Man erachtete das Hagen-Studium gerade für Industrie-Bewerber als wichtig, um breitere Kenntnisse im allgemeinen Recht zu erlangen[28]. Es ist aber sowohl für Industrie-Bewerber als auch für Kanzlei-Kandidaten vorgeschrieben, § 7 (3) PAO. Industrie-Bewerber können es erst nach fünf Jahren Beratungs- oder Vertretungstätigkeit beginnen[29]. Die Studiengebühr für Industrie-Bewerber beträgt 3.200,00 €[30]. Das Hagen-Studium ist als Fernstudium mit einem Umfang von zwei Jahren, zwei Präsenzphasen a eine Woche, zwei Klausuren sowie einer mündlichen Prüfung konzipiert[31]. Die Studieninhalte sind in § 3 (3) der Prüfungsordnung des Hagen-Studiums festgelegt.

In § 32 (1) des Referentenentwurfs zur neuen PatAnwAPrV wird u.a. ein Bachelor of Laws als zum Hagen-Studium gleichwertig vorgeschlagen. Dies würde u.a. mehr Gestaltungsfreiheit beim Studienbeginn für Industrie-Bewerber mit sich bringen. Es gibt kein Pendant des Hagen-Studiums für die Europäische Eignungsprüfung[32].

V. Amtsjahr-Ersatz

Abweichend von der Ausbildung der Kanzlei-Kandidaten dürfen Industrie-Bewerber die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht, im Folgenden Amtsjahr genannt, nicht absolvieren, § 7 (1) PAO[33]. Die Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter, VEP, kennen grundsätzlich keine verpflichtende Ausbildung beim Europäischen Patentamt oder bei den Beschwerdekammern. Das Amtsjahr vermittelt den Kanzlei-Kandidaten die Praxis des Patentamts und des Patentgerichts sowie die für Prüfung und Beruf erforderliche Theorie. Regelmäßige Klausuren helfen ihnen das Gelernte zu verfestigen und die Assessorenprüfungsreife zu erlangen. All dies müssen sich Industrie-Bewerber autodidaktisch aneignen. Paragraph 16 (2) PatAnwAPO gibt Hinweise für ein das Amtsjahr ersetzendes Curriculum[34]. Geeignete Literatur für das Selbststudium bieten u.a. die Verlage Carl Heymanns und C.H. Beck. Zu folgenden Themen ist jedoch wenig Literatur verfügbar: Sortenschutzgesetz, Unionsmarkenverordnung, Madrider Marken Abkommen und Protokoll, Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, Haager Muster Abkommen, Patentanwaltsordnung und Insolvenzordnung.

Paragraph 18 (1) Nr. 3 RefE PatAnwAPrV konkretisiert den Inhalt der Ausbildung auf Grundzüge des Rechts der USA und Japan auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, d.h. auch Spezifika des Marken- und Designrecht dieser Länder gilt es zu erlernen. Das Fachjournal Mitteilungen der deutschen Patentanwälte bietet u.a. regelmäßige Aktualisierungen zu ausländischen IP-Gesetzen. Ergänzend zum Selbststudium bieten verschiedene Kanzleien Kurse[35] an.

Die praktische Ausbildung des Amtsjahrs ist schwieriger zu ersetzen. Möglich und sinnvoll sind dazu Besuche öffentlicher Verhandlungen der Patentstreitkammern an Land- und Oberlandesgerichten sowie des Bundespatentgerichts. Dasselbe gilt für Einspruchsverhandlungen beim Europäischen Patent und für Verhandlungen bei den Beschwerdekammern. Verhandlungstage und zu verhandelnden Fälle lassen sich telefonisch bei den Gerichten erfragen.

VI. Assessorenprüfung

Industrie-Bewerber melden sich zur Assessorenprüfung an, indem sie bei der Präsidentin des DPMA einen formlosen Antrag auf Zulassung stellen, § 158 iVm. § 10 (1) PAO. Paragraph 40 PatAnwAPO regelt welche Unterlagen Industrie-Bewerber dem Antrag beifügen müssen. Die Prüfungsgebühr beträgt 260,00 €[36]. Die Assessorenprüfung ist in Form zweier Aufsichtsarbeiten, einer wissenschaftlichen und einer praktischen, a fünf Stunden sowie einer mündlichen Prüfung über durchschnittlich eine Stunde abzulegen.

Von den jährlich durchschnittlich 180 Assessorenprüflingen sind ca. 30 Industrie-Bewerber gemäß § 158 PAO[37]. Vergleichbare Auswertungen zur Europäischen Eignungsprüfung gibt es nicht; erfahrungsgemäß ist hier der Anteil an Industrie-Bewerbern jedoch noch höher.

Während der Assessorenprüfung sind das Taschenbuch Gewerblicher Rechtsschutz sowie der Schönfelder nebst Ergänzungsband als Hilfsmittel zugelassen[38]. Für die Prüfungsvorbereitung werden Kursen angeboten[39]. Für den Prüfungserfolg ist das selbstständige Üben anhand alter Klausuren[40] erfahrungsgemäß jedoch kaum durch Literatur oder Kurse zu ersetzen. Das DPMA hält dazu auf seiner Webseite[41] zahlreiche frühere Prüfungsaufgaben vor.

Nach bestandener Assessorenprüfung steht den Industrie-Bewerbern seit 1. Januar 2017 die Zulassung als Syndikuspatentanwalt[42] offen. Die Privilegien und Vorschriften zum Syndikuspatentanwalt sind in den §§ 41a bis 41d PAO normiert und dürften nicht zuletzt wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken[43] die Attraktivität der Assessorenprüfung für Industrie-Bewerber erhöhen.

Der Referentenentwurf zur neuen PatAnwAPrV schlägt einige Änderungen vor, die auch Industrie-Bewerber betreffen. So soll der Antrag auf Zulassung zur Assessorenprüfung spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden[44], um dem DPMA eine frühzeitigere Prü-fungsplanung zu ermöglich[45]. Die Prüfungsgebühr erhöht sich auf 560,00 €[46]. Die Anzahl der Klausuren wird auf vier verdoppelt, die Prüfungszeit auf a drei Stunden verringert[47]. Dies erhöht die schriftliche Prü-fungszeit dennoch um insgesamt zwei Stunden. Inhaltlich sollen die Klausuren eine juristische Prüfung zu technischen Schutzrechten, eine juristische Prüfung zu nichttechnischen Schutzrechten und ein Schreiben aus der Anwaltspraxis, z.B. Anmeldung, Bescheidserwiderung, umfassen[48]. Die mündliche Prüfungszeit soll auf durchschnittlich 45 Minuten verkürzt werden[49]. Die Bewertung der Prüfungsleistung soll in Anlehnung an das 18-Punkte-System der juristischen Staatsprüfung anstatt des bisherigen Sieben-Noten-Systems erfolgen[50].

VII. Europäische Eignungsprüfung

Einmal jährlich finden die Europäische Eignungsprüfung sowie die seit 2012 obligatorische Vorprüfung statt. Industrie-Bewerber müssen für die Vorprüfung bereits alle Nachweise erbringen, die auch für die Europäische Eignungsprüfung, bzw. Hauptprüfung, erforderlich sind, wobei sich die nachzuweisende Beschäftigungszeit, vgl. Abschnitt III. Beratungs- bzw. Vertretungstätigkeit, um ein Jahr reduziert, Art. 11 (7) VEP. Die Vorprüfungsgebühr beträgt insgesamt 400,00 €. Die Vorprüfung dauert vier Stunden und prüft rechtliche Fragen und Fragen betreffend die Ausarbeitung von Ansprüchen, R. 10 ABVEP. Die Hauptprüfung setzt das Bestehen der Vorprüfung voraus. Sie besteht aus vier Prüfungsteilen, nämlich A: Ausarbeiten von Ansprüchen und der Einleitung einer europäischen Patentanmeldung innerhalb einer Prüfungsdauer von vier Stunden; B: Ausarbeiten einer Bescheidserwiderung innerhalb einer Prüfungsdauer von dreieinhalb Stunden; C: Ausarbeiten eines Einspruch innerhalb einer Prüfungsdauer von fünfeinhalb Stunden und D: Beantworten rechtlicher Fragen und Ausarbeiten rechtlicher Beurteilungen von spezifischen Sachverhalten innerhalb einer Prüfungsdauer von ebenfalls fünfeinhalb Stunden[51]. Die Hauptprüfungsgebühr beträgt insgesamt 1.000,00 €.

Neben der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit ist für die Europäische Eignungsprüfung keine institutionelle theoretische Ausbildung vorgeschrieben. Industrie-Bewerber müssen sich die Theorie eigenverantwortlich erarbeiten. Als Curriculum für das Selbststudium kann z.B. R. 22 ABVEP dienen, ein ausführlicheres hält das Europäische Patentamt im Guide for preparation, Chapter III[52] bereit. Dasselbe Dokument enthält auch zahlreiche Literaturtipps. Für den Prüfungserfolg ist vor allem das Üben alter Prüfungen entscheidend. Das Europäische Patentamt hält dazu eine Vielzahl alter Prüfungsaufgaben im sogenannten Compendium[53] vor.

Da die europäische Eignungsprüfung keinen Selbstzweck erfüllt, sondern gerade dazu dient festzustellen, ob ein Bewerber geeignet ist, als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt aufzutreten, Art. 1 (1) VEP, ist eine theoretische Ausbildung ähnlich dem Amtsjahr sinnvoll. Neben rein prüfungsvorbereitenden Kursen[54] gibt es auch Kurse, die künftigen Vertretern Unterricht in den Rechtsgrundlagen sowie der Praxis des europäischen Patentrechts vermitteln[55].

VIII. Litigation Certificate

Vor dem in Entstehung befindlichen Einheitlichen Patentgericht wird, mit wenigen Ausnahmen, Anwaltszwang herrschen. Die Parteien sollen von einem Rechtsanwalt vertreten werden, Art. 48 (1) EPGÜ. Als gleichwertig gelten Zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt mit erforderlicher Qualifikation, Art. 48 (2) EPGÜ. Für eine Übergangszeit von einem Jahr nach Ratifikation des Einheitspatentpakets besteht eine Großvaterregelung für diese erforderliche Qualifikation. Sie gilt für Zugelassene Vertreter, die das Hagen-Studium oder dessen Vorgänger Kandidatenkurs Fischbachau erfolgreich absolviert haben, Art. 48 (2), (3) EPGÜ, R. 12(a)(ii) Draft Rules on the European Patent Litigation Certificate and other appropriate qualifications pursuant to article 48(2) UPCA, REPLC. Nach Ratifikation des europäischen Patentpakets müssen Zugelassene Vertreter einen Kurs im Umfang von wenigstens 120 Stunden absolvieren, um ein Litigation Certificate zu erwerben. Es stellt die erforderliche Qualifikation gemäß Art. 48(2) EPGÜ dar[56]. Es gibt bereits erste Kursangebote[57].

Für Industrie-Bewerber dürfte die Anerkennung eines Bachelor oder Master of Laws Abschlusses nach R. 11 REPLC als erforderliche Qualifikation iSv. Art. 48 (2) EPGÜ von Interesse sein. Im Hinblick auf § 32 (1) RefE PatAnwAPrV, siehe oben, könnten in Zukunft mit einem solchen Bachelorabschluss auf einen Streich sowohl das Hagen-Studium als auch das Litigation Certificate erledigt werden. Als gleichwertig für die Assessorenprüfung gilt jedoch nur ein universitärer Bachelor of Laws Abschluss[58]. R. 11 REPLC verlangt, dass der Abschluss Unions-Bildungsstandards entspricht. Diese Kriterien erfüllt beispielsweise das Fernstudium Bachelor of Laws der FernUniversität Hagen[59].

IX. Zusammenfassung

Die Ausbildungen zum Patentassessor gemäß § 158 PAO und zum zugelassenen Vertreter vor dem Europä-ischen Patentamt gemäß Art. 11 (2) a) ii) VEP weisen grundsätzliche Unterschiede aber auch Gemeinsamkeiten und Synergieeffekte auf. Für die Europäische Eignungsprüfung gelten liberalere Voraussetzungen bei der technischen Befähigung. Die Anmeldeformalitäten beider Prüfungen haben sich angeglichen. Die Beschäftigungszeit für die Europäische Eignungsprüfung ist jedoch wesentlich kürzer als die Beratungs- und Vertretungstätigkeit für die Assessorenprüfung; die bestandene Europäische Eignungsprüfung verkürzt die Beratungs- bzw. Vertretungstätigkeit für die Assessorenprüfung. Für die Europäische Eignungsprüfung gibt es weder ein Pendant des Hagen-Studiums noch des Amtsjahrs. Umfang und Inhalte beider Prüfungen würden sich durch den Referentenentwurf für die neue PatAnwAPrV annähern. Es wurde ferner das Litigation Certificate für die Vertretung vor dem Einheitlichen Patentgericht diskutiert. Ein Bachelor of Laws Abschluss könnte in Zukunft auf einen Streich sowohl das Hagen-Studium als auch das Litigation Certificate erledigen. Entgegen des Aufsatztitels kann der hier diskutierte Ausbildungsweg aus verschiedenen Gründen auch für Kanzlei-Kandidaten von Interesse sein etwa, weil kein Ausbilder verfügbar ist oder den Kandidaten der wissenschaftliche Hochschulabschluss fehlt.

Die Ausbildungen zum Patentassessor gemäß § 158 PAO und zum zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patent¬amt gemäß Art. 11 (2) a) ii) VEP weisen grundsätzliche Unterschiede aber auch Gemeinsamkeiten und Synergieeffekte auf. Umfang und Inhalte der Prü-fungen würden sich durch den Referentenentwurf für die neue PatAnwAPrV annähern.

Thomas Kimpfbeck, Dipl.-Ing. (FH), ist bei der Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG als Patentassessor und European Patent Attorney tätig. Der Aufsatz repräsentiert die persönliche Meinung des Autors.


  1. Bedingt durch die im Vergleich zur 34 Monate dauernden Ausbildung von § 7 PAO Bewerbern lange Berufsausübung von mindestens acht bzw. zehn Jahren gemäß § 158 (1) PAO. Siehe auch Beschwerdekammerentscheidung D 3/07
  2. Bedingt durch die in der Industrie häufig anzutreffende ausbilderlose Ausbildung, § 158 PAO bzw. Art. 11 (2) a) ii) VEP
  3. Überschrift des § 158 PAO
  4. BT Drs. IV/2045, § 172 PAO. Heute sachlich nicht mehr gerechtfertigte Formulierung.
  5. vgl. derzeit in Überarbeitung befindliche Informationsbroschüre des VPP: Patentanwalt Patentassessor Europäischer Patentvertreter Europäischer Markenvertreter. 2013, http://www.vpp-patent.de/Ausbildung/brosch.pdf
  6. ABl. EPA 2017, Zusatzpublikation 2
  7. BT Drs. V/276, S. 6
  8. http://www.dpma.de/amt/aufgaben/patentanwaltsausbildung/wegfuerpatentsachbearbeiter/voraussetzungen/index.html
  9. BGH Beschluss vom 11. Juli 1983 – PatAnwZ 1/82, S. 5, 6
  10. BGH Beschluss vom 29. November 2013 – PatAnwZ 1/12, Rn. 31
  11. In mehreren Beschwerdekammerentscheidungen wurde festgestellt, dass das Diplom des Studiengangs Patentingenieurwesen der Fachhochschule Amberg-Weiden die 80%-Regel nicht erfüllte, siehe D 1/12, D 2/12, D 3/12, D 4/12
  12. BGH Beschluss vom 4. Oktober 1982 – PatAnwZ 2/81, S. 6, 8
  13. BGH Beschluss vom 4. Oktober 1982 – PatAnwZ 2/81, S. 7
  14. BT Drs. IV/2045, S. 63
  15. Persönliche Erfahrung des Autors
  16. Informationsbroschüre des VPP: Patentanwalt Patentassessor Europäischer Patentvertreter Europäischer Markenvertreter. 2013, S. 19
  17. BT Drs. 11/3253, S. 31
  18. http://www.dpma.de/amt/aufgaben/patentanwaltsausbildung/wegfuerpatentsachbearbeiter/formalitaeten/index.html
  19. http://www.vpp-patent.de/04-Ausbildung-Downloads.htm
  20. http://www.patentanwalt.de/de/patentanwaelte/ausbildung/zeitplaene-der-arbeitsgemeinschaften.html
  21. Informationsbroschüre des VPP: Patentanwalt Patentassessor Europäischer Patentvertreter Europäischer Markenvertreter. 2013, S. 21
  22. http://www.eqe.org/EQEASy/candidate/auth/login
  23. Formular EPA 1004
  24. http://documents.epo.org/projects/babylon/eponot.nsf/0/c40b33a43fcb6f2cc1257f80004fbf21/$FILE/Beispiel%20Liste%20ii%20en.pdf
  25. in Formular 51017 Praktikums- oder Arbeitsbescheinigung nach Artikel 11 (2) a) VEP und Regeln 1 und 15 ABVEP
  26. BT Drs. 13/10764, S. 1
  27. BT Drs. 13/10764, S. 2
  28. BT Drs. 13/10764, S. 10
  29. § 2 (1) (b) Prüfungsordnung für das weiterbildende Studium „Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte“ an der FernUniversität in Hagen vom 23. Oktober 2012
  30. http://www.fernuni-hagen.de/kurthaertel/patent/gebuehren.shtml
  31. §§ 3 bis 5 Prüfungsordnung für das weiterbildende Studium „Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte“ an der FernUniversität in Hagen vom 23. Oktober 2012
  32. siehe jedoch freiwilliges Weiterbildungsstudium Examinatorium Europaeum der FernUniversität Hagen, http://www.fernuni-hagen.de/kurthaer-tel/europaeum/
  33. siehe auch: http://www.dpma.de/amt/aufgaben/patentanwaltsausbildung/wegfuerpatentsachbearbeiter/voraussetzungen/index.html
  34. § 158 (1) PAO nimmt Patentsachbearbeiter jedoch explizit von der in §§ 10 (2), 12 PAO iVm § 16 PatAnwAPO festgelegten Ausbildung für Kanzlei-Kandidaten aus.
  35. z.B. Preu-Kurs der Kanzlei Preu Bohlig: https://www.preubohlig.de/de/Preu-Kurs/index.html, IP-Akademie der Kanzlei Bardehle Pagen-berg: https://www.bardehle.com/de/ip-akademie.html
  36. http://www.dpma.de/amt/aufgaben/patentanwaltsausbildung/pruefung/pruefungsgebuehr/index.html
  37. Dies ergibt sich aus statistischen Auswertungen mehrerer Jahresberichte des Bundespatentgerichts zur Kandidatenausbildung, aus Anga-ben im Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte sowie aus Angaben im Referentenentwurf zur neuen PatAnwAPrV.
  38. http://www.dpma.de/docs/dpma/ausbildung/7/zugelassenehilfsmittel.pdf
  39. Vereinigung von Fachleuten des Gewerblichen Rechtsschutzes, VPP, organisiert regelmäßige Prüfungsvorbereitungskurse
  40. http://www.dpma.de/amt/aufgaben/patentanwaltsausbildung/pruefung/pruefungsaufgaben/index.html
  41. http://www.dpma.de/amt/aufgaben/patentanwaltsausbildung/pruefung/pruefungsaufgaben/index.html
  42. Fitzner, Uwe, VPP-Rundbrief 1/2017. S. 1 ff.
  43. BT Drs. 18/5201, S. 1
  44. § 36 (5) RefE PatAnwAPrV
  45. RefE PatAnwAPrV, S. 73
  46. § 37 (1) S. 1 RefE PatAnwAPrV
  47. § 39 (2) RefE PatAnwAPrV
  48. § 40 (1) RefE PatAnwAPrV
  49. § 39 (3) RefE PatAnwAPrV
  50. § 46 (1) RefE PatAnwAPrV; RefE PatAnwAPrV, S. 79 f.
  51. http://documents.epo.org/projects/babylon/eponot.nsf/0/95E40F86D0D13535C125806E004BDE51/$File/Future_exam_dates_2017-2018.pdf
  52. http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/AD1DEB5847E771FEC125764E0056D80B/$FILE/eqe_preparation_guide_7th_edi-tion_2017_en.pdf
  53. http://www.epo.org/learning-events/eqe/compendium_de.html
  54. EQE-Vorbereitungskurs, https://www.mhpatent.net/
  55. z.B. CEIPI Basic training in European Patent Law
  56. Kimpfbeck, Thomas: Prozessrecht in Einheitspatentverfahren. 2017, S. 36, 37
  57. CEIPI Course on Patent Litigation in Europe beginnend im Oktober 2017
  58. RefE PatAnwAPrV, S. 68
  59. http://www.fernuni-hagen.de/rewi/studium/bachelor_of_laws.shtml

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