Vorhin schreibe ich noch „Ihr habt einen Scanner? Macht dann $1,000!“ und lache innerlich über das Patentsystem in den USA. Dann lese ich in der Märkischen Allgemeinen (via fefe), dass sich Philip-Nicholas Blank im vergangenen März die Wortmarke „Weltuntergang“ für den Gastronomiebereich (Klasse 43 der Nizza Klassifikation) beim DPMA eintragen lassen hat und jetzt scheinbar Abmahnungen in Höhe von 1837,52 Euro verschickt. Er ist sicherlich im Recht, aber nett ist das nicht 🙁
Ganz unten im Artikel steht Folgendes, was ich sehr gut verstehen kann:
Annik Rauh würde sich gern mit anderen Gastronomen zusammen tun, die mit ähnlichen Weltuntergangsdrohungen überzogen werden, Kontakt: 0 33 81 / 87 89 62.
Eine Antwort auf „Ihr hattet keinen Weltuntergang? Macht dann 1837,52 Euro!“
Naja –> ob er sicherlich im Recht ist…
Das riecht doch förmlich – meiner Ansicht nach – nach einer „bösgläubigen Markenanmeldung“.
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
[…] Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die bösgläubig angemeldet worden sind.
Zweck des Ganzen (siehe ipwiki)
In erster Linie sollen Fälle erfasst werden, bei denen die Anmeldung der Marke nur dem Ziel dient, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen.
Aber natürlich wird er aufzeigen, dass er ein ernsthaftes Interesse an der Nutzung der Marke hat und demnach der Nachweis der Bösgläubigkeit schwierig wird…
MfG Marcel