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EEP/EQE

Beschwerdeverhandlung zur EQE (Zusammenfassung)

Wie einige wissen wurde am 5. Dezember 2012 in vier Fällen vor der Beschwerdekammer verhandelt, ob Absolventen des Studiengangs Patentingenieurwesen nach drei Jahren Berufserfahrung zur EQE zugelassen werden können. Nachfolgend fasse ich aus meiner Sicht die grundsätzlichen Aussagen der Beschwerdekammer zusammen:

  • R 11 ABVEP ist zumindest auf die erste Alternative des Art. 11 (1) a) VEP anzuwenden. Der spezielle Studiengang eines jeden Bewerbers muss die 80%-Regelung erfüllen.
  • Die 80%-Regelung ist anhand des jeweiligen Studiengangs und nicht anhand eines dreijährigen Studiengangs als Mindesvoraussetzung zu berechnen. Ein „Runterrechnen“ per Dreisatz ist nicht möglich.
  • Markus, Christof und Jenny wurden durch einen „Irrtum“ und somit eigentlich zu Unrecht zugelassen. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.
  • Zum Vertrauensschutz hätten wir (keine Ahnung wie) begründen müssen, warum wir seit wann und auf was genau vertrauen.

Dementsprechend wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Ich hoffe, dass ich in nächster Zeit noch einen ausführlicheren Post zu den weiteren Umständen zustande bringe.

3 Antworten auf „Beschwerdeverhandlung zur EQE (Zusammenfassung)“

zum Thema Vertrauensschutz. Soweit ich weiß trat die Neuregelung der VEP (http://archive.epo.org/epo/pubs/oj009/05_09/05_sup9.pdf) am 1. Januar 2009 in Kraft. Das EPA scheint intern (!) geregelt zu haben, dass derjenige, der vor diesem Datum zum ARBEITEN angefangen hat, noch auf die alte Regelung vertrauen konnte, die den Patentingenieur aus Amberg zur EQE zugelassen hat. Wer nach diesem Datum zum Arbeiten angefangen hat, scheint Pech zu haben.

Interessant finde ich jedoch, dass diese interne Regelung anscheinend nicht jedem beim EPA bekannt war und bei der Anhörung bei einem der Vorsitzenden Verwunderung ausgelöst hat. Somit stellt sich mir weiter die Frage, was mit einem Bewerber passiert, der vor 2009 zum Arbeiten angefangen hat, sich jedoch erst zB nächstes Jahr bewirbt. Kann dieser sich dann noch auf diesen „Vertrauensschutz“ berufen? Oder hat das EPA bis dahin seine Meinung wieder geändert?

Ansonsten noch zu meinem Fall: Mein Diplom datiert auf den April 2009. Das Amtsblatt zur neuen VEP, die zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, erschien erst im Mai 2009. Somit habe ich begründet, dass ich im April, also nach Abschluss meines Studium noch darauf vertraut habe, zur EQE zugelassen zu werden. Ich weiß, nicht ganz Wasserdicht, aber zumindest wurde ich mit dem Wort „Vetrauenschutz“ zugelassen.

Sehr dubios die ganze Geschichte…

Vertrauensschutz

Dass der Vertrauensschutz mit dem Datum des Arbeitsbeginns zusammen fällt scheint wohl in etwa zu stimmen. Übrigens steht das mit dem 80%-Technikanteil in der ABVEP, auf welche die VEP verweist. Und eben diese ABVEP gilt erst seit dem 1. APRIL 2009 (im Gegensatz zur VEP, welche seit dem 01.01.2009 gilt) und wurde vermutlich auch erst einige Zeit später veröffentlicht.
Daher könnte bei Christof doch wohl eher das Datum des Zeugnisses ausschlaggebend sein, was den Vertrauensschutz angeht. Das ist aber alles natürlich nur Vermutung.

Mein Arbeitsbeginn war 01.12.2008, mein Abschlusszeugis datiert aber auf Feb. 2009. Für die Vorprüfung 2013 bin ich jetzt auch allein aufgrund des Vertrauensschutzes zugelassen worden. Ich vermute fast, dass bei derartig „knappen“ Datumsgrenzen wie bei Christof und mir noch eine Art „in dubio pro reo“ gilt. Angeblich wird ja sowieso immer nur der Einzelfall betrachtet.

Da der Vertrauensschutz aber offensichtlich nirgends definiert ist könnte hier weiterhin zumindest noch eine kleine Lücke sein um doch noch rein zu kommen. Ich würde z.B. argumentieren, dass ich die D 0005/08 (ich hoffe das ist die Richtige) oder die D 0003/07 gelesen habe und aufgrund dieser beschlossen habe, PI zu studieren um danach Europäischer Vertreter zu werden. Leute die vor der VÖ dieser Entscheidungen begonnen haben PI zu studieren sollten argumentieren, dass sie der Meinung waren, dass sie nach der alten VEP/ABVEP sowieso nach 6 Jahren (B-Liste) zugelassen worden wären.
Somit könnte der Studienstart die Bemessungsgrundlage für den Vertraunsschutz sein.

So, wo hat diese Idee ihre Schwachstellen? 🙂

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